Netzwerkdurchsetzung

In aller Munde, tausendfach diskutiert und kritisiert, darf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz natürlich auch auf diesem Blog nicht unerwähnt bleiben. Ist es wirklich ein so großes Problem oder nicht eher der Umstand, dass der öffentliche Diskurs mittlerweile aus der Öffentlichkeit auf private Plattformen umgezogen ist?

Aus rein – trockener – juristischer Perspektive ist das kurz als NetzDG bezeichnete Gesetz nicht so schlimm, wie vielfach behauptet. Alles was unter dem Sammelbegriff Hate Speech (zum Beispiel § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung bis hin zur § 130 StGB Volksverhetzung) bereits rechtswidrig war, hat sich auch mit dem NetzDG nicht geändert. Betreiber von Internetangeboten waren bereits zuvor angehalten, rechtswidrige Inhalte zu löschen (§ 10 TMG). Das NetzDG setzt nun aber klare Fristen (plus signifikante Strafen) und nimmt damit die Betreiber kommerzieller Plattformen (sogenannter “sozialer Netzwerke”) mit mehr als 2 Millionen inländischen Nutzern in die Verantwortung, um die Weiterverbreitung (hoffentlich ausschließlich) rechtswidriger Inhalte zu unterbinden. Das eigentliche Richten über den Tatbestand (Urteil und Strafmaß) verbleibt bei der Judikativen, wie bisher.

Wer mehr aus juristischer Sicht über das NetzDG lesen möchte, dem seien die folgenden Artikel nahegelegt:

Natürlich sollte man dieses Gesetz aber nicht nur rein juristisch betrachten, sondern auch im Kontext und bezüglich Wirkung. Absolut lesenswert ist hierzu der Beitrag von Frank Rieger: “Heiko Maas irrt gründlich”.

Neben vielen anderen kritisiert auch er, dass durch das NetzDG die “Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit und die Kunstfreiheit unmittelbar betroffen sind” und es, mittlerweile nachweislich zu einem “Overblocking” kommt.

Einerseits sicher richtig, aber auch nur, wenn man davon ausgeht, dass die sogenannten sozialen Netzwerke die Beiträge ihrer Nutzer gleichberechtigt handhaben und allen Nutzern zugänglich machen. Wie die “Timeline” (individuelle Startseite des Nutzers) der jeweiligen Plattform genau zusammengestellt wird, bleibt Geheimnis der Firmen. Wie wird scheinbar wichtiges von diesen identifiziert und dem Nutzer angezeigt, was wird dagegen als unwichtig angesehen und bleibt verborgen? Immer wieder gab es teils grundlegende Änderungen in den Algorithmen. Zuletzt bei Facebook, dass nun wieder mehr “bedeutsame Interaktionen” in den Vordergrund stellen will.

Am Ende ist es für den Benutzer nie transparent, ob und wie viele andere Mitnutzer überhaupt Zugang zum eigenen Beitrag haben, welche Beiträge anderer werden angezeigt und wie lange bleiben sie überhaupt zugreifbar. Und dann kommt zu allem Überfluss auch noch das NetzDG mit seinem pathologischem “Overblocking”.

Ist also das NetzDG der Skandal oder ist nicht etwas anderes bereits grundlegend schief gelaufen?

Jemand der wirklich etwas so bedeutsames zu sagen hat, dass es durch die Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit und Kunstfreiheit geschützt werden sollte, postet dies auf einer kommerziellen Plattform wie Facebook, Twitter oder Youtube? Also bei Unternehmen, die ja auch sonst dafür bekannt sind, sich strikt an alle Reglementierungen zu halten (Stichwort: Steuervermeidung oder Datenschutz)? Also sozusagen im privaten Vorgarten der Firma, die am Ende mit dem Beitrag, den Daten der Nutzer und der langfristigen Plattformstrategie machen kann, was sie will? Gibt es keine anderen Optionen mehr? Ernsthaft?

Damit soll aber nicht verharmlost werden, aus welcher Motivation das NetzDG entstanden ist. Was zum Teil für Unfug in “sozialen” Netzwerken zu finden ist, wie aggressiv und dreist sich Nutzer verhalten, wie hilflos die Firmen darauf reagieren und welche Auswirkung dies auf die davon betroffenen Menschen hat, hat Richard Gutjahr in seinem Artikel “Unter Beschuss” detailliert dokumentiert. Und “Unfug” ist hier eher noch eine Untertreibung und zeigt sehr deutlich, dass der Staat sich hier nicht länger zurückhalten darf.

Das NetzDG wirkt in diesem Zusammenhang eher etwas hilflos und einseitig. Neben der Verhinderung eines durch das Gesetz begünstigten “Overblocking” geht es aber vor allem darum, das der Staat bei der Rechtsprechung nicht mehr zwischen analogem und digitalem Gesellschaftsbereich differenziert. Es kann nicht sein, dass eine Vollidiot-Geste im Straßenverkehr mit 1000 EUR geahndet wird, eine bebilderte Morddrohung im “sozialen” Netzwerk mit dazu unverhältnismäßigen 281 EUR. Zumindest hat der Staat mit den NetzDG erkannt, dass es für dieses Feld eine andere Geschwindigkeit und Form der Rechtsdurchsetzung bedarf. Glückwunsch. Warum also nicht endlich den eigenen Laden an das digitale Zeitalter anpassen, während Facebook in sein 15. Jahr geht?

Aber auch wir Nutzer sollten uns wieder etwas mehr um die Durchsetzung der ursprünglichen Idee des dezentralen Netzwerkes, früher bekannt als das Internet, kümmern. Wir sollten uns nicht leichtfertig in die Hände eines oder weniger Unternehmen begeben, die dieses mittlerweile durchsetzen und mit ihren vorgeblich sozialen Plattformen rein kommerzielle Interessen verfolgen. An Möglichkeiten und Werkzeugen mangelt es nicht, um auch in Eigenregie Inhalte in den weltumspannenden Cyberraum einzubringen. Die Idee eines dezentralen sozialen Netzwerkes ist im übrigen auch nicht gerade neu.

Update (23.01.2018): Liste der juristischen Einschätzungen ergänzt um den Beitrag von Mathias Hong.