Monthly Archives: January 2018

Leseempfehlung: Meinungsfreiheit im Zeitalter sozialer Netzwerke

Zeynep Tufekci (Wikipedia, Twitter) hat vor kurzem ein umfangreiches Essay mit dem Titel “It’s the (Democracy-Poisoning) Golden Age of Free Speech” auf Wired veröffentlicht. Eine absolute Leseempfehlung, vor allem im Kontext der aktuellen Diskussion zur Gefährdung der Meinungsfreiheit in Sozialen Netzwerken. Wer nicht den ganzen Artikel lesen will, findet nachfolgend einige wichtige Aussagen des Essays. Hoffentlich sinngemäß übersetzt und zusammengefasst, kaum aus dem Kontext gerissen und keinesfalls vollständig:

Früher konnte man unerwünschte Meinungen sehr einfach unterdrücken, indem man entweder den Urheber direkt oder den Zugang zu möglichen Verbreitungsmedien (Druck, Radio, Fernsehen) kontrollierte.

Dagegen ist heutzutage – im Zeitalter sozialer Medien – Jeder zugleich Autor, Herausgeber und Multiplikator. Es ist damit unmöglich geworden, den Inhalt auf Konformität oder auch nur Wahrheitsgehalt zu prüfen, um gegebenenfalls eine Veröffentlichung zu verhindern.

Befinden wir uns damit also im goldenen Zeitalter der Meinungsfreiheit (“Free Speech”)? Laut Tufekci nur solange man dem, was das eigene Auge (“lying eyes”) sieht, vertrauen kann.

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Netzwerkdurchsetzung

In aller Munde, tausendfach diskutiert und kritisiert, darf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz natürlich auch auf diesem Blog nicht unerwähnt bleiben. Ist es wirklich ein so großes Problem oder nicht eher der Umstand, dass der öffentliche Diskurs mittlerweile aus der Öffentlichkeit auf private Plattformen umgezogen ist?

Aus rein – trockener – juristischer Perspektive ist das kurz als NetzDG bezeichnete Gesetz nicht so schlimm, wie vielfach behauptet. Alles was unter dem Sammelbegriff Hate Speech (zum Beispiel § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung bis hin zur § 130 StGB Volksverhetzung) bereits rechtswidrig war, hat sich auch mit dem NetzDG nicht geändert. Betreiber von Internetangeboten waren bereits zuvor angehalten, rechtswidrige Inhalte zu löschen (§ 10 TMG). Das NetzDG setzt nun aber klare Fristen (plus signifikante Strafen) und nimmt damit die Betreiber kommerzieller Plattformen (sogenannter “sozialer Netzwerke”) mit mehr als 2 Millionen inländischen Nutzern in die Verantwortung, um die Weiterverbreitung (hoffentlich ausschließlich) rechtswidriger Inhalte zu unterbinden. Das eigentliche Richten über den Tatbestand (Urteil und Strafmaß) verbleibt bei der Judikativen, wie bisher.

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